ITSM Experts
IT Service Management -                                    Consulting | Training | Audits


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)



Teil A: Allgemeiner Teil

 

§ 1 Geltungsbereich / Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen inklusive ihrer mitgeltenden Teile gelten für sämtliche Dienstleistungen der ITSM Experts (nunmehr kurz: Anbieter) mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der vom Anbieter angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Aufgaben, soweit keine schriftliche Individualabrede getroffen worden ist oder gesetzlich etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist. Die Geschäftsbedingungen in ihrer aktuellen Form gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht jeweils nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind. Anderslautende allgemeine oder besondere Geschäftsbedingungen von Kunden des Anbieters sind nur wirksam, wenn sie vom Anbieter schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen oder Besonderen Geschäftsbedingungen des Kunden. Soweit Verträge oder Angebote des Anbieters Bestimmungen enthalten, die von den folgenden Bestimmungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Bedingungen vor. Folgende mitgeltende Dokumente sind Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Teil B: Ergänzende Regeln zur Durchführung von Schulungen und Seminaren

Teil C: Ergänzende Regeln für Dienstverträge

Teil D: Ergänzende Regeln für Werkverträge


§ 2 Umfang und Zustandekommen des Vertrages

Die Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Anbieters, spätestens jedoch durch Lieferung an den Kunden (Kaufvertrag) oder Aufnahme der vertraglich vereinbarten Leistungen (Werk-, Dienst- und Schulungsleistungen) zustande. Für den Umfang der vom Anbieter zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Mündliche Zusagen, Nebenabreden sowie anderslautende Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen etc., unabhängig ob diese mündlich oder per Internet (E-Mail) erfolgt sind, bedürfen zu deren Verbindlichkeit stets der schriftlichen Bestätigung des Anbieters. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Der Anbieter wird die vom Kunden genannten Tatsachen, insbesondere Zahlen- und Nutzungsangaben, als richtig zugrunde legen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen sowie notwendigen Zahlen, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Ansonsten obliegt die Prüfung ausschließlich dem Kunden.


§ 3 Haftung und Gewährleistung

Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines vom Anbieter erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungspflichten gemäß § 8 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung des Anbieters ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten wird im Streitfall der Kunde führen. Der Anbieter übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf unzureichender Datensicherung beruhen. Für Schäden des Kunden haftet der Anbieter bei einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe oder Mitglieder nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszweckes unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet der Anbieter für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie vom Anbieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Die Haftung des Anbieters beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen der Anbieter vernünftigerweise rechnen muss. Dem Kunden ist dabei bewusst, dass jede Beratungstätigkeit eine Reihe von Unwägbarkeiten impliziert. Der Anbieter haftet daher nicht für den wirtschaftlichen Erfolg aufgrund der empfohlenen Maßnahmen. Die Höhe der Haftung ist auf die Auftragssumme begrenzt. Wünscht der Kunde eine Haftung des Anbieters über die Auftragssumme hinaus, so bedarf dies einer gesonderten Regelung. Die Beschränkungen in den Absätzen 2 und 3 gelten nicht, wenn und soweit Schadensersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines vom Anbieter zu erstellendem Werk beruhen. Die Haftung für die Wiederbeschaffung von Daten ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anbieter deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter verjähren spätestens nach Ablauf von einem Jahr, soweit das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit des Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. § 25 bleibt unberührt.


§ 4 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

Der Anbieter kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind, und der Anbieter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Anbieter hat für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nicht einzustehen, soweit wegen eines Grundes außerhalb seines Einflussbereiches (z.B. Nichtbelieferung von Zulieferern, Naturkatastrophen, hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Sabotage) deren Erfüllung zumindest vorübergehend unmöglich ist oder unzumutbar erschwert wird. Vereinbarte Leistungsfristen gelten entsprechend als verlängert zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist der Anbieter berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert der Hinderungsgrund länger als 8 Wochen an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.


 § 5 Rücktritt vom Vertrag

 Der Anbieter ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, bei falschen Angaben des Kunden zur Kreditwürdigkeit oder bei objektiv fehlender Kreditwürdigkeit, bei unvorhersehbaren oder erforderlichen und nicht zumutbaren Aufwendungen, sowie bei nicht zu überwindenden Hindernissen. Unterlässt der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt der Kunde mit der Annahme der vom Anbieter angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Anbieter ebenfalls berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn er dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag seitens des Anbieters aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat oder widerruft der Kunde den erteilten Auftrag, so kann der Anbieter Aufwendungsersatz verlangen; im Falle der vorzeitigen Kündigung eines Werkvertrages gilt insbesondere § 649 BGB.


§ 6 Subunternehmer

Der Anbieter ist berechtigt, vertragliche Pflichten auch teilweise durch Dritte als Erfüllungsgehilfe erbringen zu lassen.


§ 7 Geheimhaltung und Datenschutz

Die Vertragsparteien werden ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene oder als solche gekennzeichneten oder offensichtlich erkennbaren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung streng vertraulich behandeln. Jede der beiden Parteien ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die ihr im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Darüber hinaus haben die Vertragsparteien auch die von ihnen erbrachten vertragsgegenständlichen Leistungen angemessen gegen eine nicht vertragsmäßige Nutzung zu sichern. Dies gilt auch für Arbeitsergebnisse. Jede Partei hat die hierzu erforderlichen Vorkehrungen in ihrer Betriebssphäre zu treffen, welche die Einhaltung dieser Verpflichtungen sicherstellen. Eine Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO erfolgt von den Parteien nur in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften. Wir speichern personenbezogenen Daten daher nur so lange, wie dies zur Erreichung der vertraglich bestimmten Zwecke erforderlich ist oder wie es die vom Gesetzgeber vorgesehenen vielfältigen Speicherfristen vorsehen. Die Verarbeitung geschieht ausschließlich zu den in Artikel 6 Abs. 1 DSGVO genannten Zwecken. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der dem Anbieter im Rahmen der vertraglichen Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Anbieter, die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm enthaltenen Daten gemäß der DSGVO für geschäftliche Zwecke verwendet. Eine Übertragung der Daten an Dritte ist nur dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung der vertraglichen Aufgaben notwendig ist. Nach Fortfall des jeweiligen Zweckes bzw. Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht. Ausgenommen von der Geheimhaltungsverpflichtung ist die Tatsache, dass der Anbieter für den Kunden tätig ist. Insoweit darf der Anbieter auf die Geschäftsverbindung hinweisen bzw. den Kunden als Referenzkunden angeben. Der Kunde hat das Recht, jederzeit Auskunft über seine bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Ebenso hat er das Recht auf Berichtigung, Sperrung oder, abgesehen von der vorgeschriebenen Datenspeicherung zur Geschäftsabwicklung, Löschung Ihrer personenbezogenen Daten. Damit eine Sperre von Daten jederzeit berücksichtigt werden kann, müssen diese Daten zu Kontrollzwecken in einer Sperrdatei vorgehalten werden. Der Kunde kann auch die Löschung der Daten verlangen, soweit keine gesetzliche Archivierungsverpflichtung besteht. Er kann Änderungen oder den Widerruf einer Einwilligung durch entsprechende Mitteilung an uns mit Wirkung für die Zukunft vornehmen.


§ 8 Mitwirkungspflichten

Der Kunde unterstützt den Anbieter bei den vereinbarungsgemäß zu erbringenden Leistungen. Dabei schafft der Kunde unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung erforderlich sind. Insbesondere wird der Kunde

  • soweit erforderlich, Arbeitsräume für die Mitarbeiter des Anbieters einschließlich der zur Vertragserfüllung erforderlichen Arbeitsmittel je nach Bedarf und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen.
  • einen Ansprechpartner benennen, der notwendige Informationen zur Verfügung stellen und Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen kann.
  • der den Mitarbeitern des Anbieters für Informationen und Fragen etc. während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; dieser Ansprechpartner ist auch ermächtigt, Erklärungen mit Wirkung für den Kunden abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind,
  • dem Anbieter alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zu übergeben, so dass ihm eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten.
  • den Anbieter auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
  • auf Verlangen des Anbieters die Richtigkeit und Vollständigkeit von vorgelegten Unterlagen sowie Auskünften und mündlicher Erklärungen schriftlich bestätigen. 
  • gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte unverzüglich daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Informationen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden dem Anbieter unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

Unterlässt bzw. verzögert der Kunde eine ihm hiernach oder aufgrund gesonderter Vereinbarung obliegende Mitwirkung, so kann der Anbieter, für die infolgedessen nicht erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung gleichwohl verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Entschließt sich der Anbieter die Leistungen dennoch zu erbringen, so erfolgt dies nur nach angemessener Anpassung des Zeitplanes.


§ 9 Schutzrechtsverletzungen

Der Kunde hat den Anbieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend macht, dass eine Leistung seine Rechte verletzt. Er überlässt es diesem soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche abzuwehren. Werden durch die Leistung Rechte Dritter verletzt, wird der Anbieter nach eigener Wahl und auf eigene Kosten die Leistung zum Rechnungspreis abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknehmen. Der Anbieter ist berechtigt entsprechend der vorstehenden Regelungen dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber schutzrechtlichen Ansprüchen geltend gemacht werden.


§ 10 Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

 Zu den Unterlagen im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Anbieter aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Kunden oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Anbieter und seinem Kunden sowie für Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. Der Anbieter kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Unterlagen verweigern bis er wegen seines Honorars und seiner Auslagen befriedigt ist. Werden die Unterlagen vom Kunden nicht in einer angemessenen Frist eingefordert, werden diese unaufgefordert vernichtet.


§ 11 Leistungsverrechnung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

Die Vergütung (Honorare und Auslagenersatz) des Anbieters bemessen sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Reisekosten gelten ab Firmenhauptsitz des Anbieters bzw. ab Firmen- bzw. Wohnort von Erfüllungsgehilfen (siehe § 6 ). Für Tätigkeiten, die in der vertraglichen Vereinbarung und diesen Geschäftsbedingungen keine Regelung erfahren, gilt die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB). Vertragsgemäß gestellte Rechnungen des Anbieters sind, wenn nicht anders vereinbart sofort zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Anbieter ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu. Dem Anbieter bleibt der Nachweis eines höheren Verzugschadens vorbehalten. Der Kunde kann nur ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der ITSM Experts, Heinrich-Campendonk-Str. 22, 41470 Neuss Stand Januar 2020 mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen der ITSM Experts aufrechnen. Fremd- und Produktionsleistungen sowie sonstige durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (Dritthonorare, Material-, Hardware-und Softwarekosten, etc.) beschafft der Anbieter in eigenen Namen für eigene Rechnung. Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist der Anbieter berechtigt, Honorare Dritter und Auslagen je nach Anfall direkt dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist der Anbieter berechtigt seine Arbeit einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind. Alle Honorare, Auslagen, Neben- und Portokosten verstehen sich zzgl. MwSt.


§ 12 EG-Einfuhrumsatzsteuer

Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der BRD hat, ist er zur Einhaltung der jeweils zutreffenden Regelung bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer der europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Einfuhrumsatzsteuer-Identifikationsnummer an die ITSM Experts ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an die ITSM Experts zu erteilen. Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand - insbesondere eine Bearbeitungsgebühr - der bei den ITSM Experts aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen. Jegliche Haftung von ITSM Experts aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von Anbieterseite nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.


§ 13 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.


§ 14 Online-Streitbeilegung

Wir nehmen an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Die Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO. 

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese finden Sie unter: https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/?event=main.home.show&lng=DE


§ 15 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht als vereinbart. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der auswärtigen Beratungsstelle des Anbieters, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Erfüllungsort für Zahlungen an dem Anbieter ist dessen Sitz in Neuss. Gerichtsstand für alle Klagen gegen den Anbieter ist Neuss. Für Klagen des Anbieters gegen den Kunden ist Neuss gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist.

 

Teil B: Ergänzende Regeln zur Durchführung von Schulungen und Seminaren

§ 16 Anmeldung und Stornierung

Der verbindliche Termin sowie der Veranstaltungsort für eine Schulungsveranstaltung des Anbieters ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Stornierungen von Teilnehmern sind bis 21 Arbeitstagen vor Seminarbeginn gebührenfrei. Danach ist der Seminarpreis in voller Höhe fällig. Ein entsprechendes Seminar kann dann innerhalb eines Jahres zu 50% des Listenpreises gebucht werden. In jedem Falle einer Nichtteilnahme ohne Absage wird der volle Schulungspreis in voller Höhe erhoben. Der Anbieter behält sich das Recht vor, die angebotene Schulung bei zu geringer Nachfrage, Ausfall eines Referenten oder aus anderen Gründen, die nicht durch den Anbieter zu vertreten sind auch nach erfolgter Auftragsbestätigung zu verschieben oder abzusagen. In diesem Fall wird ITSM Experts einen Alternativtermin anbieten, die Gebühr voll erstatten oder den Betrag gutschreiben. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere die Erstattung von Kosten aus Arbeitsausfall oder Reisebuchungen, werden ausdrücklich ausgeschlossen. Der Anbieter behält sich das Recht vor, den Durchführungsort einer Seminarveranstaltung innerhalb eines angemessenen Radius zu ändern. Ansprüche des Kunden entstehen hieraus nicht.


§ 17 Schulungsmaterial

Die in den Schulungen eingesetzten Materialien und Unterlagen sind ausschließlich für Schulungszwecke respektive Präsentationszwecke geschaffen worden. Die Zusammenstellung von Abbildungen und Texten erfolgt mit äußerster Sorgfalt, dennoch sind Fehler nicht ausgeschlossen. Für fehlerhafte Angaben und deren Folgen übernimmt der Anbieter keine Haftung. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die Schulungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und sind ausschließlich für den persönlichen Gebrauch der Schulungsteilnehmer und nicht zur Weitergabe, -verwendung oder Veröffentlichung bestimmt.


§ 18 Datenschutz

Wir halten uns an die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten daher nur so lange, wie dies zur Erreichung der hier genannten Zwecke erforderlich ist oder wie es die vom Gesetzgeber vorgesehenen vielfältigen Speicherfristen vorsehen. Nach Fortfall des jeweiligen Zweckes bzw. Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht. Die Daten des Teilnehmers werden unter Einhaltung des DSGVO zur Organisation des Seminars verwendet. Die Übermittlung an Dritte geschieht nur, wenn es in dessen unmittelbaren Interesse liegt (z.B. Übermittlung an die Zertifizierungsstelle zur Abnahme des Examens).


Teil C: Ergänzende Regeln für Dienstverträge 

§ 19 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

Der Anbieter wird Dienstleistungen im Rahmen der schriftlich vereinbarten Zeiträume durch qualifizierte Mitarbeiter erbringen. Soweit die Dienstleistungen beim Kunden erbracht werden, ist allein der Anbieter seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Auswahl der Mitarbeiter, die die Beratung erbringen, bleibt dem Anbieter vorbehalten. Ebenso behält sich der Anbieter die Möglichkeit vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen. Der Anbieter benennt einen Projektleiter, der dem Kunden als zentraler Ansprechpartner zur Verfügung steht.


§ 20 Rechte an Arbeitsergebnissen

Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, räumt der Anbieter dem Kunden an Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Beratung erstellt werden, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht zum vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck. Der Anbieter darf Leistungen anderweitig verwerten, soweit die Ergebnisse nicht der vereinbarten Geheimhaltung (§ 7) unterliegen.


§ 21 Abnahme von Leistungen

Kommt der Kunde mit der Annahme der Dienstleistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht, ist der Anbieter zum einen zur fristlosen Kündigung berechtigt. Zum anderen berührt dies nicht die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Unberührt bleiben weiterhin die Ansprüche auf Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Können Dienstleistungen aus Gründen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, nicht erbracht werden, so wird der vereinbarte Zeitraum trotzdem berechnet. Etwas anderes gilt, wenn der Kunde nachweisen kann, dass der betreffende Mitarbeiter anderweitig eingesetzt worden ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Kunde eine vereinbarte Dienstleistung rechtzeitig, d.h. spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Termin schriftlich storniert.


Teil D: Ergänzende Regeln für Werkverträge

§ 22 Anwendungsbereich der ergänzenden Regeln für Werkverträge

Die Regelungen gelten neben den anderen Regelungen für Aufträge, bei denen die Vergütung des Anbieters gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge) und für entsprechende Teilleistungen des Anbieters, wenn diese in dem Angebot oder Vertrag von weiteren Leistungen des Anbieters abgegrenzt sind, z.B. bei stufenweisen oder nach Phasen gegliederten Vorgehen.


§ 23 Abnahme

Der Anbieter legt dem Kunden das vertragsmäßig hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von einer Woche nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt als Abnahme. Bei vertragsgemäßer Installation von Hard- oder Softwareprodukten oder sonstigen Anlagen erklärt der Kunde unverzüglich nach erfolgreicher Funktionsprüfung die Abnahme. Die Funktionsprüfung beginnt nach Mitteilung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter und durch Inbetriebnahme der installierten Hard- oder Software oder sonstigen Anlagen. Sie ist erfolgreich durchgeführt, wenn:

  • die Hard- oder Software oder die sonstigen Anlagen den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Spezifikationen und zugesicherten Eigenschaften entsprechen;
  • die vom Auftragnehmer zu vertretender Ausfallzeit bei einer Nutzungszeit von mind. 100 Betriebsstunden nicht mehr als 10% der Summe von Nutzungs- und Ausfallzeit beträgt.

  

Unwesentliche Mängel, die die Funktionsfähigkeit des hergestellten Werkes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung des Anbieters an den Kunden über die Vollendung des Werkes. Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen des Anbieters innerhalb der einzelnen im Vertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.


§ 24 Mängelrügen, Gewährleistungen

Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind dem Anbieter unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind. Die Verjährungsfrist für Werkleistungen des Anbieters richtet sich nach § 634a BGB und beginnt, abweichend von § 3, mit der Abnahme des Werks. Im Übrigen bleiben die Regelungen in § 3 unberührt.


§ 25 Haftung, Haftungseinschränkungen

Für Schäden des Kunden haftet der Anbieter entsprechend § 3 . Der Kunde hat bei der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch vor der Nutzung des Werkes, die Art der beabsichtigten Nutzung anzugeben. Entsprechend den Angaben des Kunden erklärt der Anbieter sein Einverständnis zur Nutzung des gelieferten Werkes. Entsprechen die Angaben des Kunden nicht der Nutzungsart, gilt das Nutzungseinverständnis als nicht erteilt. Entstehen durch die absprachewidrige Nutzung des Werkes Schadensersatzansprüche Dritter, so hat der Kunde den Anbieter von derartigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Der Anbieter verpflichtet sich zur Durchführung seiner Aufgaben unter Beachtung fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt, wobei, unbeschadet anderer Vorschriften, das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Kommunikationsmittel vom Kunden getragen wird. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Programmierarbeiten und/oder Kommunikationsmittel gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Der Anbieter haftet in keinem Fall wegen der in den Programmierarbeiten/Kommunikationsmitteln enthaltenen Sachaussagen über Produkte oder Leistungen des Kunden. Die Haftung des Anbieters ist ausgeschlossen für die Schutz- und Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeption usw. Für Fehl- oder Falschinformationen des Kunden, die in Programmierarbeiten/Kommunikationsmitteln übernommen werden, ist die Haftung des Anbieters ebenfalls ausgeschlossen.


§ 26 Urheberrechte, Rechte an Arbeitsergebnissen

Dem Kunden überlassene Software und Bildwerke sowie deren Nutzung, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form diese vorliegen, unterliegen den Bestimmungen des deutschen Urheberrechts. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Regelung gelten Honorarvereinbarungen für Bildwerke nur für eine einmalige Veröffentlichung und den angegebenen Zweck. Jede über den vereinbarten Zweck hinausgehende Verwendung ist erneut honorarpflichtig und bedarf auch der erneuten Zustimmung. Über das deutsche Urheberrecht hinausgehende sowie ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene, räumliche oder zeitliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen vorher zu vereinbarenden Honoraraufschlag. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte an Software sowie Bildwerken ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Die Weitergabe an Dritte bedarf eines weiteren Vertrages mit dem Anbieter. Der Kunde erwirbt keine Rechte am Quellcode einer Software. Auch dann nicht, wenn der Quellcode einer Software an den Auftraggeber übergeben wird. Für den Fall der Übergabe verpflichtet er sich, den Quellcode streng vertraulich zu behandeln, besonders zu sichern, nicht zu kopieren und nicht an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen. Eingriffe in das Programm und/oder den Quellcode hat er präzise zu dokumentieren. Er hat weiter lückenlos zu dokumentieren, welche Personen zu welchem Zeitpunkt zu dem Programm und/oder den Quellcode Zugang hatten.